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Rechtliche Grundlagen

Seit 1998 müssen Spielplätze und Spielplatzgeräte nach der europäischen Norm DIN 1176 und 1177 errichtet werden. Sie bilden einen Maßstab, welche Vorkehrungen man beim Bau und der Errichtung eines Spielplatzes beachten muss. Verstößt man beim Bau gegen eine dieser Normen, ist man schadensersatzpflichtig. Baut man jedoch einen privaten Spielplatz im heimischen Garten oder baut hier Spielplatzgeräte auf, gilt lediglich die DIN 71. Diese ist schwächer als die übliche Norm für Spielplätze. Geräte, die nach dieser DIN 71 gebaut werden, sind oft billiger und dementsprechend auch viel labiler und nicht so langlebig, wie Spielplätze im öffentlichen Bereich. Schon aus wirtschaftlichen Gründen sind diese Spielplatzgeräte daher nicht für den Gebrauch in Kindergärten oder gemeinsam genutzten Wohnungsbauten geeignet. Doch es gibt auch zahlreiche andere Regelungen, die beachtet werden müssen. So ist es in Bayern üblich, dass öffentliche und kommunale Spielplätze einmal im Jahr auf Tauglichkeit und Sicherheit überprüft werden müssen, die Wohnungsbaugesellschaften regelmäßig den Sand in den Kästen erneuern müssen und ein uneingeschränktes Hundeverbot in vielen Fällen vorherrscht.

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